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Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

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Gerd Müller

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt


RA Gerd Müller ist tätig in der Kanzlei

GEHLEN & MÜLLER

Brückenstr. 6
54439 Saarburg

Telefon +49 (0) 6581 7270
Telefax +49 (0) 6581 7164

Tätigkeitsbereiche

Arbeitsrecht, Mietrecht, allgemeines Vertragsrecht, Kaufrecht und Immobilienrecht

Aktuelles

5.7.2021 - VG Düsseldorf: Das Mitführen einer Minikamera zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ist eine schwerwiegende Täuschungshandlung, die eine Einzelprüfung rechtfertigt

VG Düsseldorf vom 26.4.2021, Az. 6 K 957/20

Führt ein Prüfling zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung eine Minikamera mit, so lieg darin eine schwerwiegende Täuschungshandlung. Dies rechtfertigt die Anordnung einer Einzelprüfung. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 wurde gegenüber einem Fahrschüler angeordnet, dass er die theoretische Fahrerlaubnisprüfung einzeln absolvieren muss. Hintergrund dessen war, dass er bei einer vorherigen Prüfung eine Minikamera in der Knopfleiste seines Hemdes mitführte, um mittels Funkverbdingung die gestellten Prüfungsfragen an Dritte außerhalb des Prüfungsraums zu übersenden. Da sich der Fahrschüler weigerte, die Einzelprüfung wahrzunehmen, lehnte die zuständige Behörde die Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Dagegen richtete sich die Klage des Fahrschülers.

Das VG Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis sei aufgrund der Weigerung zur Vornahme der Einzelprüfung rechtmäßig. Die Behörde sei aufgrund der schwerwiegenden Täuschungshandlung des Klägers berechtigt gewesen, eine Einzelprüfung anzuordnen. Dadurch könne sichergestellt werden, dass der Prüfling ausreichende theoretische Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne erlaubte Hilfsmittel nachweist und nicht erneut einen Täuschungsversuch begeht. Insoweit werden durch die alleinige Aufsicht des Prüflings der Einzelprüfung etwaige (erneute) Täuschungshandlung jedenfalls erschwert.

Das Mitführen einer Minikamera stelle nach Auffassung des VG einen besonders schweren Fall des Erschleichens einer Prüfungsleistung und somit eine schwerwiegende Täuschungshandlung dar. Denn dadurch werden in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflingen verletzt.

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